Unsere Satzung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird im Folgetext auf geschlechtsspezifische Bezeichnungen verzichtet und, soweit möglich, die sachliche Form gewählt.
Unsere Philosophie. Unsere Verpflichtung. Unser Versprechen.
Satzung der Hospizdienste Rhein-Lahn
Präambel
Die Hospizdienste Rhein-Lahn dienen schwerstkranken und sterbenden Menschen
ohne Rücksicht auf Glauben, Rasse oder Nationalität im Sinne christlicher Nächstenliebe.
Anmerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird im Folgetext auf geschlechtsspezifische Bezeichnungen verzichtet und, soweit möglich, die sachliche Form gewählt.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Hospizdienste Rhein-Lahn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz eingetragener Verein (e. V.) versehen.
- Sitz der Hospizdienste Rhein-Lahn ist Nassau/Lahn.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn haben den Zweck, die Hospizbewegung- zu fördern. Dies schließt den Aufbau und die Führung eines geschulten, freiwilligen Hilfsdienstes zur Betreuung Schwerstkranker und Sterbender ein.
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Hospizdienste Rhein-Lahn dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Hospizdienste Rhein-Lahn. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Hospizdienste Rhein-Lahn fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn sind politisch und konfessionell unabhängig.
- Der Hospizdienst Rhein-Lahn lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe ab.
- Der Zweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
a) Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen
b) Zusammenarbeit mit öffentlichen und kirchlichen Stellen sowie privaten Organisationen.
c) Schulung von Ärzten, Pflegepersonal, Seelsorgern, Sozialarbeitern und anderen Interessierten
d) Beschaffung von Finanzmitteln,
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Andere für die Betreuung und Versorgung von Sterbenden notwendige oderwünschenswert erscheinende Maßnahmen und Einrichtungen.
Satzung der Hospizdienste Rhein-Lahn e.V. Stand 05.05.2023
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitglieder und
korrespondierenden Mitgliedern.
- Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag und auf
Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft erfolgt dann mit einfacher Mehrheit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Korrespondierende Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei juristischen Personen ist nur ein benannter Vertreter stimmberechtigt.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Hospizdienste Rhein-Lahn zu unterstützen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- T od des Mitglieds
- Austritt des Mitglieds durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Hospizdienste Rhein-Lahn. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
- Ausschluß des Mitglieds wegen
a) trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichteter Mitgliedsbeiträge
b) groben oder wiederholten Verstoßes gegen Satzung oder Interessen derHospizdienste Rhein-Lahn.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluß des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Er ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe Berufung eingelegt werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß fällt dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird mit Zugang der schriftlichen Ausschlußerklärung wirksam.
Satzung der Hospizdienste Rhein-Lahn e.V. Stand 05.05.2023
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn erheben einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen. Dies gilt insbesondere für ehrenamtlich tätige Hospizhelfer.
- Mit juristischen Personen vereinbart der Vorstand einen angemessenen Beitrag.
- Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner und andere vom Vorstand anerkannte
Personen zahlen auf Antrag einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder und
korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr)
fällig. Bei Aufnahme in den Verein ist der gesamte Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Andere Zahlungsweisen können mit dem Vorstand vereinbart werden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe der Hospizdienste Rhein-Lahn sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand der Hospizdienste Rhein-Lahn besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn werden im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem Vertreter oder dem Kassierer einzeln vertreten. Ihre Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß
a) zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die die Hospizdienste Rhein-Lahn in Höhe von mehr als Euro 1000.- verpflichten, die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die die Hospizdienste Rhein-Lahn bis Euro 1000.- verpflichten, sind der Vorsitzende oder der Stellvertreter einzeln bevollmächtigt.
b) zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen ferner die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der erfolgten Beschlüsse sowie Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenkreise bei Bedarf andere Personen hinzuziehen und Arbeitskreise oder Ausschüsse bilden.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Satzung der Hospizdienste Rhein-Lahn e.V. Stand 05.05.2023
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen werden. Dabei ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
- Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden protokolliert. Beschlüsse sind im
Wortlaut wiederzugeben. Der Protokollführer und ein weiteres anwesendes Vorstandsmitglied unterschreiben die Protokolle.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Hospizdienste Rhein-Lahn halten mindestens einmal jährlich, möglichst jeweils im ersten Halbjahr eine Mitgliederversammlung ab.
- Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe einer Tagesordnung, die der/die Vorsitzende aufstellt, in den Verbandsgemeindeblättern des gesamten Rhein-Lahn-Kreises eingeladen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Alle Mitglieder sind bei den Mitgliederversammlungen teilnahmeberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern eingesehen werden kann.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstands
- b) Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
- c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
- d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- f) Beschlussfassung über Vereinsauflösung
Satzung der Hospizdienste Rhein-Lahn e.V. Stand 05.05.2023
§ 12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
- Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung der Hospizdienste Rhein-Lahn oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke soll das Vermögen zu gleichen Teilen an:
1⁄2 Hospiz St. Ferrutius, Aarstr. 46, 65232 Taunusstein und
1⁄2 Förderverein Stationäres Hospiz, c/o Dr. Schencking, Wipsch 10,
56130 Bad Ems, ausgezahlt werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

info@hospizdienste-rhein-lahn.de

Adresse
Neuzebachweg 2 – (im KS Medical Center) – 56377 Nassau

Telefon
0152-53 37 09 27